COVID-19 Präventionskonzept

Allgemeines:

Base X hat nach Bestellung eines COVID-Beauftragten folgendes Präventionskonzept entwickelt, um den Trainingsbetrieb vollumfänglich aufnehmen zu können. Wir sind uns unserer Verantwortung bewusst, weshalb wir zum einen alle Beteiligten über die Maßnahmen dieses Präventionskonzeptes informieren und zum anderen auf die Einhaltung dieser Maßnahmen in der Praxis achten.

Weiterhin gilt, dass alle Trainingsteilnehmer/-innen, Trainer/-innen sowie Betreuer/-innen, die sich krank fühlen, weder an Trainingseinheiten noch an Spielen teilnehmen dürfen. Sie haben der Sportstätte unbedingt fernzubleiben.

Das Betreten unserer Sportstätte zum Zweck der Ausübung von Sport ist im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr möglich und nur zulässig, wenn:

- gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird (Ausnahme: bei der Ausübung von Kontakt-Sportarten),

- in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske getragen wird (Ausnahme: bei der Sportausübung und in Feuchträumen) und

- der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorliegt.

Base X stellt sicher, dass sich maximal so viele Trainierende gleichzeitig im Trainingsbereich aufhalten, dass pro Trainierenden 20 m² zur Verfügung stehen.

Jegliche Teilnahme am Trainingsbetrieb erfolgt auf eigene Gefahr. Es werden stets die jeweils aktuellen Verordnungen und Richtlinien der Bundesregierung bezüglich COVID-19 eingehalten; dies trifft auch auf dieses Präventionskonzept zu. Dabei stehen weiterhin die Gesundheit und die Sicherheit aller Personen an oberster Stelle.

1. Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr

Die Teilnahme am Trainingsbetrieb ist nur bei Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr möglich. Als Nachweis gilt:

• negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,

• ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,

• ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,

• eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,

• ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,

• ein Nachweis nach § 4 Abs.18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,

• ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, kann unter Umständen und in Ausnahme ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers unserer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8 durchgeführt werden.

Für unsere Trainings-Kinder gilt:

• Die Testungen in den Schulen gelten als Nachweis einer befugten Stelle und sind ab Testabnahme für 48 Stunden gültig. Als Nachweis gilt ein Testpass: Wer negativ getestet ist, erhält am Testtag einen Sticker in den Pass.

• Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und Kinder, die eine Volksschule besuchen. Dennoch wird eine Testung dieser Personengruppe dringend empfohlen.

2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer

• Die auf der Sportstätte zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittel für die Handhygiene sind beim Betreten und Verlassen zu nutzen. Dies kann durch korrektes, gründliches Waschen der Hände mit Seife ersetzt werden. Umarmen und Händeschütteln bei der Begrüßung sind zu unterlassen.

• Die Benutzung von und der Aufenthalt in Gemeinschaftsräumen/Umkleidekabinen/Waschräumen/WC-Anlagen ist so zu gestalten bzw. zeitlich so zu staffeln, dass der Mindestabstand von 2 m gewahrt werden kann.

• Zu den Hygienestandards zählt das regelmäßige Händewaschen und -desinfizieren vor und nach dem Training. Wenn geniest oder gehustet werden muss, so sollte dies ausschließlich in die Armbeuge und nicht in die Hände erfolgen.

• Persönliche Utensilien sollen gekennzeichnet (zB. zuhause gefüllte Trinkflasche, Handtücher, usw.) und auf keinen Fall geteilt werden.  

• Außerhalb des Trainings ist zu nicht im selben Haushalt lebenden Personen weiterhin ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten.

• Bei Erste-Hilfe-Maßnahmen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind sowohl vom Behandler als auch vom Verunfallten ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

• Als Grundregel ist festgehalten, dass ein physischer Kontakt zwischen Trainingsteilnehmer/-innen nur während des Trainings stattfinden soll!

• Es gilt stets, die aktuellen Vorgaben der Firmenführung einzuhalten.

3. Vorgaben für die Trainingsinfrastruktur

• Die Teilnahme am Training ist nur bei Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr möglich (siehe 1.).

• Am Eingang und im Trainingsbereich der Sportstätte werden ausreichend Desinfektionsmittel für die Oberflächen- und Händedesinfektion zur Verfügung gestellt. Wenn die Sportstätte eine Waschmöglichkeit bietet, kann die Desinfektion durch das korrekte Händewaschen mit Seife ersetzt werden.

• Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Bei geschlossenen Räumen ist auf eine gute Durchlüftung zu achten. Türen sollten möglichst offen bleiben, damit keine Türgriffe benutzt werden müssen.

• Bei Training wird eine Anwesenheitsliste durch eine datenschutzkonforme elektronische Erfassung der Mitgliedsausweise (Chipkarte) geführt, um bei etwaigen Krankheitsfällen schnell nachvollziehen zu können, wer noch gefährdet sein könnte. Trainingsteilnehmer/-innen zu einem sog. Schnuppertraining werden schriftlich erfasst.

• Anmeldung zu Trainingseinheiten im Vorfeld und Durchführung in einer überschaubaren Gruppengröße.

4. Hygiene und Reinigungsplan

• Unvermeidbar mit den Händen zu berührende Gegenstände und Kontaktflächen (Türklinken, usw.) sollen zumindest einmal täglich desinfiziert werden.

• WC-Anlagen und Dusch- und Waschräume sollen täglich desinfiziert werden.

• Eine Grundreinigung der Gemeinschaftsräume/Umkleidekabinen soll mindestens einmal pro Woche sichergestellt werden.

• Die durchgeführten Reinigungsmaßnahmen aller Räume werden schriftlich dokumentiert.

5. Konsumation von Speisen und Getränken

• Die Konsumation von Speisen und Getränken ist durch Selbstbedienung zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden (siehe unter anderem Punkt 2. und 4.).

• Darf nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen.

• Darf nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgen.

• Die Verabreichungsplätze sind so eingerichtet, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht.

6. Umgang mit (möglichen) Infektionen mit dem SARS-Cov2-Virus

• Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art ist für die betroffenen Personen kein Trainingsbetrieb gestattet bzw. ist ein ggf. laufender Trainingsbetrieb sofort einzustellen. Die betroffene Person muss

- die Sportstätte umgehend verlassen,

- die zuständige Gesundheitsbehörde informieren (Gesundheitshotline 1450),

- deren Anweisung strikt befolgen und

- der Firmenführung bzw. dem Trainer von diesen Anweisungen berichten.  

• Tritt ein Verdachtsfall außerhalb des Trainings auf, ist die Gesundheitsbehörde sowie die Firmenführung bzw. der Trainer darüber zu informieren.

• Ist ein bestätigter Fall aufgetreten, hat die Firma, sobald sie Kenntnis davon erlangt, die Gesundheitsbehörde zu informieren.

7. An-/Abreise

• Anzuraten ist eine private Anreise mit dem Auto, zu Fuß oder mit dem Fahrrad – nur in Ausnahmefällen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

• Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften von Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen pro Sitzreihe einschließlich dem/der LenkerIn nur zwei Personen befördert werden.

Jeder am Trainingsbetrieb Beteiligte ist auch selbst dafür verantwortlich, sich über die aktuellen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf dem Laufenden zu halten!

ZUr Anmeldung